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   BFH, 14.01.1959 - VII B 18/55 S   

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https://dejure.org/1959,765
BFH, 14.01.1959 - VII B 18/55 S (https://dejure.org/1959,765)
BFH, Entscheidung vom 14.01.1959 - VII B 18/55 S (https://dejure.org/1959,765)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 1959 - VII B 18/55 S (https://dejure.org/1959,765)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit der Berechnung des Ubernahmegeldes für ablieferungspflichtigen Branntwein in der Branntweinübernahmebescheinigung - Rechtlicher Charakter der Bekanntgaben der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein über die Festsetzung der Übernahmepreise für ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 68, 318
  • BStBl III 1959, 126
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.11.1956 - V z D 2/56
    Auszug aus BFH, 14.01.1959 - VII B 18/55
    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Gutachten V z D 2/56 S vom 6. November 1956 das BrMonG ohne jede Einschränkung als Steuergesetz bezeichnet.

    Im Hinblick auf das Gutachten des Bundesfinanzhofs V z D 2/56 S vom 6. November 1956 erscheine der Hinweis der Bundesmonopolverwaltung auf die angebliche Notwendigkeit des Überbrandabzugs als Mittel zur Lenkung des Spritangebots als völlig widerlegt.

    angeführten Gutachten des Bundesfinanzhofs V z D 2/56 S vom 6. November 1956 (BStBl 1956 III S. 356, BZBl 1957 S. 106, Slg. Bd. 63 S. 409) läßt sich jedenfalls hierfür in dem von ihr behaupteten Sinn nichts herleiten, da es unter ganz anderen Voraussetzungen ergangen ist -, so ist hierzu unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Mittels folgendes zu sagen:.

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BFH, 14.01.1959 - VII B 18/55
    schon im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 1955 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1952 GSZ 2/52 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 6 S. 270) darauf hingewiesen worden, daß die Enteignung immer ein den übrigen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit voraussetzt.
  • BFH, 28.02.1958 - III 125/57 S

    Vereinbarkeit des Gesetzes über den Lastenausgleich (LAG) mit höherrangigem Recht

    Auszug aus BFH, 14.01.1959 - VII B 18/55
    Im übrigen verweist der erkennende Senat wegen der Frage, ob eine gesetzliche Bestimmung verfassungswidrig ist, auf die grundsätzlichen Ausführungen in dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 125/57 S vom 28. Februar 1958 (BStBl 1958 S. 191 ff., 194 Spalte 2; Slg. Bd. 66 S. 497 ff., 505, 506).
  • BFH, 12.10.1951 - II z D 2/51

    Rechtliche Einordnung des Brennrechts nach dem Branntweinmonopolgesetz -

    Auszug aus BFH, 14.01.1959 - VII B 18/55
    Allgemein sind die Brennrechte für ablieferungspflichtigen Branntwein monopolrechtliche Vergünstigungen (vgl. Gutachten des Bundesfinanzhofs II z D 2/51 S vom 12. Oktober 1951 - BStBl 1951 III S. 217, BZBl 1951 S. 622, Slg. Bd. 55 S. 536 -), die ebensowenig wie die zahlreichen steuerrechtlichen Vergünstigungen in anderen Steuergesetzen im Widerspruch mit dem verfassungsrechtlichen Geichheitsgrundsatz stehen.
  • BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausscheidens der gewerblichen Brennereien aus dem

    Damit haben die Jahresbrennrechte eine marktsteuernde Funktion, die unausweichliche Folge des Branntweinmonopols ist (vgl. BFHE 68, 318 ; Vorsmann, Rechtsfragen des Branntweinmonopolgesetzes vom 8.4.1922 unter besonderer Berücksichtigung der §§ 81, 82, 82 a Branntweinmonopolgesetz, 1986, S. 58 ff.).
  • BVerfG, 22.05.1962 - 1 BvR 301/59

    Branntweinmonopol

    in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Firma..., Melassebrennerei, ..., gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 18. Februar 1959 - VII B 1, 2, 3 und 5/57 -, 2. der Firma..., Kornbranntweinbrennerei und Preßhefefabrik, ..., gegen die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14. Januar 1959 - VII B 18/55 S - und je vom 18. Februar 1959 - VII B 16/56 und VII B 16/57 - Bevollmächtigter zu 1) und 2): Rechtsanwalt.

    Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wurde durch den angegriffenen Beschluß vom 14. Januar 1959 - VII B 18/55 S - teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückgewiesen.

  • BFH, 26.03.1963 - VII 188/57 S

    Festsetzung von Branntweinverkaufspreisen durch Verwaltungsakt - Wesen des

    Daneben verfolgt das Monopol auch wirtschaftspolitische, speziell agrarpolitische Ziele; insoweit ser auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluß VII B 18/55 S vom 14. Januar 1959 (BStBl 1959 III S. 126, Slg. Bd. 68 S 318) und auf den bereits erwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1962 verwiesen Nach § 1 BrMonG umfaßt das Monopol, soweit nicht im BrMonG Ausnahmen vorgesehen sind, die Übernahme des im Monopolgebiet hergestellten Branntweins aus den Brennereien, die Herstellung von Branntwein aus Stoffen der im § 21 Nr. 2 bezeichneten Art, die Einfuhr, die Reinigung und die Verwertung von Branntwein sowie den Branntweinhandel.

    Wie der Senat bereits in seinem mehrfach erwähnten Beschluß VII B 18/55 S vom 14. Januar 1959 entschieden hat und durch das Bundesverfassungsgericht in dessen ebenfalls wiederholt erwähnten Beschluß vom 22. Mai 1962 bestätigt worden ist, hat der Verfassungsgesetzgeber durch Art. 105 GG nicht nur allgemein die Zulässigkeit von Finanzmonopolen festgestellt, sondern die bereits bestehenden Finanzmonopole (Branntwein- und Zündwarenmonopol) in seinen Willen aufgenommen und damit in ihrer Gestaltung im großen gebilligt.

  • BFH, 27.03.1963 - VII 172/57 S

    Festlegung des Branntweinverkaufpreises durch Verwaltungsakt - Wesen der

    Die Besteuerung des Branntweins geschieht in der Bundesrepublik mit Hilfe des bereits im Deutschen Reich eingeführten, vom Grundgesetzgeber als existent anerkannten, in die verfassungsrechtliche Ordnung übernommenen und in seiner Gestaltung im großen gebilligten Branntweinmonopols (Hinweis auf Beschluß des Bundesfinanzhofs VII B 18/55 S vom 14. Januar 1959, BStBl 1959 III S. 126, Slg. Bd. 68 S. 318, und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 301/59)/1 BvR 302/59 vom 22. Mai 1962, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962 S. 182 Nr. 173).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß VII B 18/55 S vom 14. Januar 1959 (a.a.O.) u.a. ausgeführt hat, handelt es sich bei der Festsetzung der Branntweinverkaufpreise um im kaufmännischen Bereich der Bundesmonopolverwaltung liegende allgemeine Verwaltungsakte.

  • BFH, 19.07.1961 - VII 66/60 S

    Kontrollrechte der Aufsichtsbeamten der Zollverwaltung im Rahmen der amtlichen

    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluß VII B 18/55 S vom 14. Januar 1959 (BStBl 1959 III S. 126 ff., Slg. Bd. 68 S. 318 ff.) bereits entschieden, daß die mit der Übernahme des Branntweins im Zusammenhang stehende Berechnung und Festsetzung des Übernahmegeldes - nur um diese ging es in dem damaligen Rechtsstreit - ein Akt der Monopolverwaltung (des Monopolamts) ist, obwohl er von Beamten der Zollstellen ausgeführt wird.
  • BGH, 08.01.1963 - 1 StR 389/62

    Strafbarkeit auf Grund einer Monopolhinterziehung wegen eines vorschriftswidrigen

    Denn die Festsetzung des Verkaufspreises für Branntwein ist keine Rechtsvorschrift, sondern eine im wirtschaftlichen und kaufmännischen Bereich liegende allgemeine Verwaltungsmaßnahme (so auch BFinH in BStBl 1959 III S. 126, 131).
  • BFH, 27.04.1965 - VII B 54/63
    Bei der den Inhalt dieser Bescheinigungen bildenden Berechnung des Branntweinübernahmegeldes handelt es sich, wie der erkennende Senat in seinem Beschluß VII B 18/55 S vom 14. Januar 1959 ( BStBl 1959 III S. 126, Slg. Bd. 68 S. 318), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, enschieden hat, um eine Entscheidung des Bundesmonopolamts für Branntwein, gegen die gemäß § 4 Nr. 2b des Gesetzes über den Bundesfinanzhof (BFHG) vom 29. Juni 1950 (BGBl 1950 S. 257) die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zulässig ist.
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